Seit weit mehr als einem Jahrzehnt wird als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH in Österreich eine Diskussion über den Umfang der Befugnis des VwGH zur Setzung von Akten des Provisorialrechtsschutzes geführt. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 scheiterte nun auch der zweite Anlauf zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Setzung von gestaltenden einstweiligen Anordnungen. Zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes müssen sich der VwGH sowie die neu geschaffenen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte damit selbst auf ein Provisorium stützen, nämlich die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts.