B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; V, mit der ein Bebauungsplan betreffend das Grundstück der An-
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tragsteller und mehrere angrenzende Grundstücke aufgehoben wird; keine unmittelbare Betroffenheit; Wegfall von für die Antragsteller günstigen Vorschriften betreffend Nachbargrundstücke in allfälligen Bauverfahren geltend zu machen; kein subjektives Recht auf Erlassung eines bestimmten Planungsaktes, Wegfall von Regelungen über die öffentliche Verkehrsfläche kein Eingriff in subjektive Rechte)