B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Bekämpfung einer Bestimmung eines Flächenwidmungsplanes betreffend ein Grundstück; zumutbarer Umweg; Bauansuchen nach § 22 Tir BauO, bereits vor 30 Jahren erstellte Planunterlagen; architektonische und technische Unzeitgemäßheit kein Hindernis für Durchführung des Bauverfahrens, in dem das Ansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen wäre)