B-VG: Art 144 Abs 1 (Bescheidbeschwerde; keine Legitimation; Auflassung einer Hauptschule; Beschwerde einer Schülerin)
VfGH 10. 10. 2012, B 882/12
Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art 144 Abs 1 B-VG ist das Vorliegen eines die Bf belastenden B. Wenn die Bf gestützt auf den Gleichheitssatz die Auffassung vertritt, ihr hätte im Verfahren betreffend die Auflasung einer von ihr besuchten Hauptschule aufgrund einer Verfassungsvorschrift Parteistellung zukommen müssen (was freilich nur in Ausnahmefällen der Fall ist, VfSlg 18.308/2007), so hätte sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des B zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden B beim VfGH anzufechten (VfSlg 13.974/1994, VfGH 26. 2. 2002, B 1161/99 = ZfVB 2002/1646; zum gleich gelagerten Problem der Beschwerdelegitimation an den VwGH nach § 26 Abs 2 VwGG Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 432). Zurückweisung.