UG 2002: § 62 Abs 1 (Studierende, Verpflichtung zur Meldung der Fortsetzung des Studiums; Unwirksamkeit der Meldung, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt)
§ 68 Abs 1 Z 2 (Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums, Erlöschen der Zulassung zum Studium)