TabakG: § 6 Abs 1 (Warnhinweise nach § 5 Abs 1, Gestaltung; mindestens 30 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung)
§ 6 Abs 2 (ergänzender Warnhinweis nach § 5 Abs 2, Ausmaß; mindestens 40 vH der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung)