ÖffnungszeitenG: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; für den Kleinverkauf von Waren bestimmter Betriebseinrichtungen)
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§ 3 (Regelungen über Offenhalten der Verkaufsstellen; Gebot des Geschlossenhaltens an Samstagen ab 18 Uhr, Sonn- und Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr; Schutz öffentlicher Interessen; keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit)