B-VG: Art 119a Abs 5 idF vor BGBl I 2012/51 (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Vorstellung; kein Anspruch auf Prüfung eines Bescheids in jeder Richtung, wenn Vorstellungsbehörde einen Aufhebungsgrund wahrnimmt)
B-VG: Art 119a Abs 5 idF vor BGBl I 2012/51 (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, Vorstellung; kein Anspruch auf Prüfung eines Bescheids in jeder Richtung, wenn Vorstellungsbehörde einen Aufhebungsgrund wahrnimmt)