AVG: § 45 Abs 3 (Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; Ergebnis der Beweisaufnahme darf zusammenfassend dargestellt werden; kein Anspruch außerhalb einer Verhandlung mündlich gehört zu werden)
VwGH 19. 9. 2012, 2010/22/0199