AVG: § 75 Abs 1 (Kosten der Behörde, Tragung von Amts wegen, sofern sich aus §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt)
§ 76 Abs 1 (Barauslagen, Tragung durch die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; Bauverfahren, Erforderlichkeit eines vermessungstechnischen Gutachtens zur Feststellung des Grenzverlaufs)