AVG: § 56 (Bescheid; Feststellungsbescheid, ohne diesbezügliche ausdrückliche Rechtsgrundlage, Voraussetzungen; Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, Hintanhaltung einer Gefährdung subjektiver Rechte des Antragstellers; kein Raum für einen Feststellungsbescheid, wenn subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten vorgesehen; Anschlusspflicht nach ElWOG)