VwGG: § 46 (Wiedereinsetzung; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keines; keine Möglichkeit, Zustellzeitpunkt exakt zu eruieren)
VwGH 21. 9. 2012, 2012/02/0075
Unabwendbar iSd § 46 VwGG ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht