B-VG: Art 132 (Säumnisbeschwerden)
Art 133 Z 4 B-VG (Unzuständigkeit des VwGH, Ausschluss gilt auch für Säumnisbeschwerden; Beschwerden gegen Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)