Stmk VergaberechtsschutzG: § 5 Abs 3 Z 2 (Fristen für Nachprüfungsanträge; Anträge auf Nachprüfung von Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen; Einbringung sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten)
AVG: § 33 Abs 2 (Fristen, Fristende Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag, nächste Werktag letzter Tag der Frist)