TSchG: § 37 (sofortiger Zwang; Abnahme eines Tieres; Halter des Tieres Normadressat)
VwGH 21. 9. 2012, 2012/02/0132 (Amtsbeschwerde)
Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt eine Abnahme doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese durch - wie es in der Überschrift des § 37 TSchG lautet - sofortigen Zwang (Irresberger/Obenaus/Eberhart, TSchG, Kommentar, 2005, 155).