StVG: § 20 Abs 1 (Grundsätze des Strafvollzuges, Zwecke, Hilfe zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung, Abhalten von schädlichen Neigungen, Aufzeigen des Unwerts des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens)
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