StbG: § 10 Abs 2 Z 2 idF BGBl I 2006/37 (zwei Verleihungshindernisse, rechtskräftige Bestrafungen, entweder mehr als einmalige schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt oder einmalige schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze, ua bestimmter Übertretungen des KfG und der StVO; bloß demonstrative Aufzählung, zutreffende Qualifikation eines nicht ausdrücklich angeführten Vormerkdeliktes nach der StVO als schwerwiegend, Prüfung des erheblichen Unrechtsgehalts, erhebliches Überschreiten des Verbots oder Vorliegen besonders gefährlicher Umstände oder besondere Rücksichtslosigkeit oder Absichtlichkeit, Einzelfallprüfung erforderlich)