ASVG: § 67 Abs 10 (Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für infolge von Pflichtverletzungen uneinbringlicher Beiträge)
§ 69 Abs 1 (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; keine Rückforderung von Zahlungen aufgrund einer zivilrechtlichen Zahlungsvereinbarung)