Oö NSchG 2001: § 5 Z 2 (bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland; Forststraßen)
§ 14 Abs 1 Z 1 (Bewilligung von Vorhaben; weder Schädigung des Naturhaushaltes noch Beeinträchtigung des Erholungswertes, noch Störung des Landschaftsbildes; Forststraßenprojekt, indirekte Auswirkungen auf die Bewirtschaftungsart nicht in die Beurteilung einzubeziehen)