WehrG 2001: § 20 idF BGBl I 2009/85 (der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen; es kommt darauf an, ob an dem im Einberufungsbefehl genannten Einberufungstag auch die Verpflichtung bestand, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten)
VwGH 18. 9. 2012, 2012/11/0115, 0118