HeeresgebührenG idF BGBl I 2009/85: § 6 Abs 4 Z 1 (Besoldung länger dienender Soldaten; bei vorzeitigem Ende des Ausbildungsdienstes eines Wehrpflichtigen besteht Erstattungspflicht; Voraussetzungen)
§ 6 Abs 5 Z 1 (Abs 4 gilt nicht bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs 3)