FSG idF BGBl I 2009/93: § 26 Abs 2 Z 4 (Entziehung der Lenkberechtigung; wenn erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a begangen wurde, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; hier: Katalog des § 26 Abs 2 sieht für Übertretung des § 99 Abs 1b StVO keine höhere Mindestentziehungsdauer vor; hier: Erhöhung der Mindestentziehungsdauer auf 15 Monate nicht gerechtfertigt)