FSG: § 7 Abs 3 Z 5 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; wenn jemand es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; hier: Anhaltspunkte für ein Geschehen, das geeignet sein konnte, die Vorwerfbar-
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