GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals)
VwGH 25. 9. 2012, 2012/04/0115
Wenn die Bf auf die Größe ihres Lokals und die damit einhergehende Besucheranzahl verweist und damit zu begründen versucht, dass die festgestellten sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle die "Grenze der Irrelevanz" nicht überschritten hätten, vermag ihr nicht gefolgt zu werden, weil schon die Anzahl der festgestellten Vorfälle in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren deutlich über ein Maß hinausgeht, das - für ein Lokal in der Art des von der Bf betriebenen - in Bezug auf die hier strittige Frage als vernachlässigbar angesehen werden könnte (zur Ablehnung eines "Durchschnittskalküls" der Vorfallszahlen gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Lokals VwGH 5. 11. 2010, 2010/04/0056 = ZfVB 2011/706, 22. 4. 2010, 2009/04/0050 = ZfVB 2010/1707). Abweisung.