GewO: § 373c (Niederlassungsfreiheit; Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen; Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR auf Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung; Voraussetzungen; Nichtvorlage einer Bescheinigung; keine Pflicht zur amtswegigen Beischaffung)