GewO 1994: § 74 Abs 2 (Betriebsanlagen, Interessenschutz)
§ 79 Abs 1 (Betriebsanlagen; nachträgliche Auflagenvorschreibung; behauptete rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung infolge entgegenstehender baulicher Vorschriften; keine; Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, keines; keine ausreichenden Feststellungen)