FPG: § 52 Abs 1 idF BGBl I 2011/38 (aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige; Rückkehrentscheidung)
§ 53 Abs 1 idF vor BGBl I 2011/38 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 2 idF BGBl I 2011/38 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Rückkehrentscheidung; knapp elfeinhalbjähriger und davon mehr als acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt; keine vollkommen fehlende Integration; überlange, nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortende Dauer des Asylverfahrens)