FPG: § 88 Abs 2 Z 2 (Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses; Vorliegen humanitärer Gründe; Krankheit der Mutter)
VwGH 6. 9. 2012, 2012/18/0030
Gem § 88 Abs 2 Z 2 FPG, zuletzt geändert durch BGBl I 2009/122 (jene Fassung dieser Bestimmung, die im vorliegenden Fall maßgeblich war), können Fremdenpässe auf Antrag für Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ausgestellt werden, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öff Ordnung und Sicherheit nicht geboten.