NAG: § 11 Abs 2 Z 1 (Erteilung eines Aufenthaltstitels; Voraussetzungen; Aufenthalt darf öffentlichen Interessen nicht widerstreiten)
§ 11 Abs 4 Z 1 (ebenso; Aufenthalt darf öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden; hier: unschlüssige Gefährlichkeitsprognose)