FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel; hier: über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt)
§ 66 Abs 1 (Ausweisung; Interessenabwägung; Schutz des Privat- oder Familienlebens; über zehnjähriger Aufenthalt, maßgebliche berufliche Integration)