FPG: § 120 Abs 1 Z 2 (unberechtigter Aufenthalt im Inland; Bestrafung; Strafsatz bis € 5.000; keine Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes; Geldstrafe von € 1.000 trotz geringem Monatseinkommen; keine ausreichende Prüfung der Milderungsgründe)
VStG: § 19 (Strafbemessung; Kriterien; Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe; Bedachtnahme auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse)