FPG: § 2 Abs 4 Z 11 idF BGBl I 2011/38 (Legaldefinition, begünstigter Drittstaatsangehöriger, Begriff; Auslegung der Wortfolge "begleitet oder ihm nachzieht"; Erfordernis eines Aufenthaltes eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen in ein und demselben Aufnahmemitgliedstaat)