FPG: § 39 Abs 3 (Festnahme; Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; Festnahme zum Zweck der Vorführung vor Behörde; Gründe)
§ 39 Abs 5 zweiter Satz (Dauer der Anhaltung; 48 Stunden in den Fällen des Abs 3; Einräumung einer angemessenen Frist zur Erlassung eines Schubhaftbescheides; Überschreitung nur bei ungerechtfertigten Verzögerungen)