FPG 2005: § 11 Abs 1 und 2 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden, Sonderregelungen; Erleichterung für die Begründung, Visumsverweigerung; Verfahrensmangel durch Nichteinräumung des Rechtes zur Stellungnahme)
§ 21 Abs 1 Z 2 (Visaerteilung, gesicherte Wiederausreise; keine vorweg Unterstellung eines unrechtmäßigen