NAG: § 11 Abs 1 Z 4 (Aufenthaltstitel Familienangehöriger; Versagungsgründe; Aufenthaltsehe)
AVG: § 45 Abs 3 (Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen; Ergebnis der Beweisaufnahme darf zusammenfassend dargestellt werden; kein Anspruch außerhalb einer Verhandlung mündlich gehört zu werden)