FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Ausweisung; Interessenabwägung; Schutz des Privat- oder Familienlebens; siebeneinhalbjähriger Aufenthalt, keine familiären Bindungen im Inland, Verwandte im Herkunftsstaat, keine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, keine Unbescholtenheit, Überwiegen der öffentlichen Interessen)