FPG: § 82 (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat; Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung)
§ 83 (Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; aktenwidrige Feststellungen; unzureichendes Ermittlungsverfahren)