NAG idF BGBl I 2006/99: § 11 Abs 2 Z 4 (Erteilung eines Aufenthaltstitels; Voraussetzungen; Aufenthalt des Fremden darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen; Unterhalt darf auch durch Sparguthaben gedeckt werden; Gleiches gilt für jederzeit verfügbares Guthaben aus Wertpapierdepots)
VwGH 19. 9. 2012, 2008/22/0322