NAG idF BGBl I 2008/2: § 30 Abs 1 (Aufenthaltsehe; Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen; das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts oder eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das gemeinsame Familienleben iSd Art 8 EMRK)