Bgld BauG: § 8 Abs 1 (Eigentümer von Grundstücken, die als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sind, Abtretungsverpflichtung betreffend Grundstücke, die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden; Enteignung für die Aufschließung eines bereits aufgeschlossenen Grundstücks unzulässig; verfassungskonforme Interpretation)