DSG: § 1 Abs 1 (Anspruch jedermanns auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten)
§ 1 Abs 2 (Gesetzesvorbehalt; keine Bedenken gegen § 53 Abs 3a Z 2 und 3 SPG betreffend Auskunft über IP-Adresse zwecks Abwehr eines gefährlichen Angriffes; Eingriff nicht unverhältnismäßig)