WTBG: § 70 Abs 1 Z 1 (interdisziplinäre Zusammenarbeit; Voraussetzungen; befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten)
WTBG: § 70 Abs 1 Z 1 (interdisziplinäre Zusammenarbeit; Voraussetzungen; befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten)