NÖ BauO: § 6 Abs 2 (subjektive Rechte der Nachbarn; ua die Regelungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe oder die Abstände und zulässige Höhe; Maßgeblichkeit dieser Aufzählung auch für Bauten im ungeregelten Baulandbereich)
§ 48 (Immissionsschutz; Reflexionsschall)