Wr BauO: § 124 Abs 1 (Ausführung bewilligungspflichtiger Arbeiten, Heranziehung eines Bauführers; Verantwortlichkeit des Bauführers bei Abweichung von der Bewilligung; Bauherr nicht unmittelbarer Täter)
VwGH 25. 9. 2012, 2011/05/0018
Der Bauführer ist auch dann verantwortlich, wenn er mit dem Bau beginnt, ohne dass die hiefür erforderliche Bew vorliegt oder das notwendige Bauanzeigeverfahren durchgeführt wurde (VwGH 28. 9. 1999, 99/05/0145, 28. 4. 2006, 2005/05/0091).