Tir BauO 2001: § 6 Abs 7 (Baubewilligung, im Zeitpunkt der Erteilung bestehende bauliche Anlage, Anbauen bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand an der Grundstücksgrenze, wenn keine Baugrenzlinie festgelegt; bestehendes Gebäude ist auch ein bewilligtes, aber noch nicht errichtetes Gebäude)
VwGH 13. 6. 2012, 2010/06/0273