NÖ BauO: § 6 Abs 2 Z 3 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen; keine Anwendung der Einschränkung bei gekuppelter Bauweise, kein eigenständiges Recht auf ausreichende Belichtung der zulässigen Hauptfenster)