Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG 1957 idF BGBl I 1998/113: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Hoch- und Tiefbaubetriebe; hier: Tunnelbau)
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§ 12 Abs 4 (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu entrichten, die in den unter den Geltungsbereich fallenden Betrieben beschäftigt sind; unerheblich, inwiefern die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit dem Schlechtwetter ausgesetzt sind)