AuslBG: § 28 Abs 1 Z 1 lit a (Strafbestimmung; Dauerdelikt)
§ 28a Abs 3 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, Wirksamwerden erst mit Einlangen der Mitteilung; gilt nicht für Widerruf)
AuslBG: § 28 Abs 1 Z 1 lit a (Strafbestimmung; Dauerdelikt)
§ 28a Abs 3 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, Wirksamwerden erst mit Einlangen der Mitteilung; gilt nicht für Widerruf)