AsylG 2005: § 7 Abs 1 Z 2 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, ua Einritt eines in Art 1 Abschnitt C FlKonv angeführten Endigungsgrundes; grundlegende und nachhaltige Änderung der Umstände, Tschetschenien, Stabilisierung der Lage; Aberkennung von durch Asylerstreckung zuerkanntem Asyl, Wegfall der den Hauptantragsteller gefährdenden Umstände)