AsylG 2005: § 9 Abs 2 Z 2 (Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennung, Gemeingefährlichkeit, Feststellung der Unzulässigkeit des Refoulements; Ruanda, zahlreiche Drogendelikte, Abstellen auf Zeitpunkt der Verurteilung, kein Verstoß gegen Art 7 MRK)
§ 9 Abs 4 (ebenso, Entzug der Aufenthaltsberechtigung)